AGB

 
Allgemeine Geschäftsbedingungen
SPS Schaltanlagentechnik Wittenberg GmbH
und
SPS Schaltanlagentechnik Berlin GmbH


1. Allgemeine Bestimmungen
1.1Lieferungen und Leistungen (im Folgenden: Lieferungen) der SPS Schaltanlagentechnik Wittenberg GmbH und der SPS Schaltanlagentechnik Berlin GmbH (im Folgenden: Lieferer) erfolgen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und gelten nur im Geschäftsverkehr zu Unternehmern.
1.2Mit der Entgegennahme eines Angebotes, einer Auftragsbestätigung, spätestens aber bei der Erteilung eines Auftrages oder der Entgegennahme einer Lieferung des Lieferers erkennt der Besteller an, dass die Geschäftsbedingungen für die gesamten Geschäftsbeziehungen mit dem Lieferer gelten sollen. Die einmal vereinbarten Geschäftsbedingungen gelten auch für zukünftige Vertragsabschlüsse als vereinbart.
1.3Für den Umfang der Lieferungen und Leistungen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Liegt ein solches nicht vor, so ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Lieferers, oder falls eine solche nicht erfolgt ist, der schriftliche Auftrag des Bestellers maßgebend. Ist der Umfang der Lieferung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses noch nicht bekannt, wird der Umfang durch die dem Besteller zugeleiteten und von diesem freizugebenden Werkpläne bestimmt. Diese Werkpläne sind auf jeder Seite durch den Besteller zu paraphieren und freizugeben.
1.4Vereinbarungen sowie Nebenabreden, auch von Seiten von Vertretern, bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten jedoch nur insoweit, als der Lieferer ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.
1.5An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Abbildungen, technischen Angaben und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.
1.6Die Angebote des Lieferers sind freibleibend und unverbindlich. Die zu dem Angebot gehörenden Unterlagen sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet sind.
1.7Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Lieferer erforderlich sind.
2. Preise und Zahlungsbedingungen
2.1Preise sind freibleibend und gelten bei Lieferung ohne Aufstellung ab Werk, ausschließlich Verpackung und sonstiger Nebenkosten, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
2.2Lieferungen ab € 500,- netto Auftragswert erfolgen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland fracht- und verpackungsfrei.
2.3Der Lieferer hält sich an die in seinen Angeboten enthaltenen Preise 30 Tage ab deren Datum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Lieferers genannten Preise. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.
2.4Die vereinbarten Preise gelten nur für den jeweils abgeschlossenen Auftrag.
2.5Die angegebenen Nettoeinzelpreise (NEP) sind auf der Basis einer Fertigung im Hause des Lieferers kalkuliert.
2.6Bei Änderungen der Material- und Lohnkosten behält sich der Lieferer vor, die am Tage der Lieferung gültigen Preise in Anrechnung zu bringen. Erhöht der Materialhersteller seine Preise bevor der Lieferer geliefert hat, so ist auch der Lieferer berechtigt, den mit dem Käufer vereinbarten Preis um die Erhöhung der Materialkosten für die noch nicht ausgelieferte Ware zu erhöhen, jedoch nur, wenn und soweit sie ihre Preise allgemein erhöht, und nur, wenn sich der Lieferer nicht im Leistungsverzug befindet. Hat der Lieferer nicht in Teilmengen zu liefern, so entsteht das Recht des Lieferers zur Preiserhöhung erst vier Monate nach Vertragsabschluss. Gleiches gilt bei Lohnsteigerungen.
2.7Bei Kleinaufträgen bis € 50,- behält sich der Lieferer eine Berechnung brutto für netto vor.
2.8In den angegebenen Preisen ist generell kein Sicherungsmaterial und Zubehör enthalten.
2.9Die Leistungen des Lieferers beinhalten generell keine Errichtertätigkeit nach VDE 0100 wie z. B. das Anklemmen von Leitungen oder eine Inbetriebnahme.
2.10Die Erstellung von Standarddokumentationen (Ansicht und allpolige Darstellung) sind in den Einzelpreisen nur dann enthalten, wenn hierauf z. B. in einer Anfrage schriftlich hingewiesen und dies schriftlich beauftragt wurde. Schaltplanerstellungen nach DIN 40719 oder gleichwertig nach BEK-Standard müssen gesondert schriftlich beauftragt werden und sind nicht Leistungsinhalt des angegebenen Angebotseinzelpreises.
2.11Alle angebotenen Stahlblech- und Isolierstoffverteiler werden bezogen auf ihre Kurzschlussströme in Standard-/Normalausführung, d. h. auf der Grundlage der VDE 0660 Teil 500 04.94 gefertigt, wenn vom Lieferer keine anderslautenden Vereinbarungen (Angaben) schriftlich abgegeben werden. Die Standardauslegung ist in der Tabelle KA-2000 hinterlegt, die auf Wunsch angefordert werden kann.
2.12Alle angebotenen Stahlblech- und Isolierstoffverteiler werden auf der Grundlage der DIN EN 61439 / IEC 61439 (VDE 0660 Teil 600) als Schaltanlagen mit Bauartnachweis ausgelegt, soweit im Angebot nicht anders beschrieben.
2.13Bei Erstlieferungen an Neukunden sind Zahlungen vorab oder in bar zu leisten.
2.14Sind keine abweichenden Vereinbarungen getroffen, hat die Zahlung innerhalb von 10 Tagen mit 2 % Skonto sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die vorbehaltlose Gutschrift auf dem Bankkonto maßgeblich.
2.15Der Lieferer ist nicht verpflichtet Schecks oder Wechsel zur Zahlung anzunehmen.
Werden sie angenommen, gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn die Schecks oder Wechsel eingelöst und im Falle des Schecks nicht innerhalb von 14 Tagen rückbelastet werden. Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.
2.16Wird das vereinbarte Zahlungsziel überschritten, hat der Kunde Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten. Das Vorstehende gilt nicht, wenn der Kunde nachweist, dass er die Verzögerung nicht zu vertreten hat.
2.17Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.18
Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes schriftlich vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.
3. Eigentumsvorbehalt
3.1Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20% übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben.
3.2Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.
3.3.1Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten - einschließlich etwaiger Saldoforderungen - sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es noch späterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller mit Vorrang vor der übrigen Forderung denjenigen Teil der Gesamtforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.
3.3.2Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer die zur Geltendmachung seiner Rechte gegenüber den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
3.3.3Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung der abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsbefugnis des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offen legen, die abgetretenen Forderung verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.
3.4.1Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung (im Folgenden: Verarbeitung) erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.
3.4.2Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen steht dem Lieferer Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen (im Folgenden: verarbeiteten) Vorbehaltsware zum Wert der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung ergibt. Sofern der Besteller Alleineigentum an der neuen Sache erwirbt, sind sich Lieferer und Besteller darüber einig, dass der Besteller dem Lieferer Miteigentum an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu der übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung einräumt.
3.4.3Für den Fall der Veräußerung der neuen Sache tritt der Besteller hiermit seinen Anspruch aus der Weiterveräußerung gegen den Kunden mit allen Nebenrechten sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es noch weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Die Abtretung gilt jedoch nur in der Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten Vorbehaltsware entspricht. Der dem Lieferer abgetretenen Forderungsanteil ist vorrangig zu befriedigen. Hinsichtlich der Einziehungsermächtigung sowie der Voraussetzung ihres Widerrufs gilt Nr. 3.3.3) entsprechend.
3.4.4Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.
3.5Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen.
3.6Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung zum Rücktritt und zur Rücknahme berechtigt, die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet.
4. Fristen für Lieferungen; Verzug
4.1Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen, dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat.
4.2Ist die Nichteinhaltung der Fristen auf höhere Gewalt z. B. Mobilmachung, Krieg und Aufruhr oder auf ähnliche Ereignisse z. B. Streik, Aussperrung, zurückzuführen, verlängern sich die Fristen angemessen.
4.3Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller - sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist - eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.
4.4Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
4.5Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf Lieferung besteht.
4.6Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises für Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden.
5. Gefahrübergang
5.1Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:
5.1.1bei Lieferungen ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers werden Lieferungen vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;
5.1.2bei Lieferungen mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach einwandfreiem Probebetrieb.
5.2Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
6. Entgegennahme
 Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
7. Sachmängel
7.1Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.
7.2Der Besteller hat Sachmängel unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung gegenüber dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu rügen, spätestens innerhalb von sieben Tagen nach Eingang bzw. Übergabe der Ware. Treten erst zu einem späteren Zeitpunkt Mängel auf sind diese unverzüglich nach der Entdeckung, spätestens innerhalb von sieben Tagen, schriftlich zu rügen. Für die Rechtzeitigkeit der Anzeige ist der Zugang bei dem Lieferer maßgebend. Im Übrigen gilt § 377 HGB.
7.3Durch den Transport können sich Verbindungs- und Anschlussschrauben lösen, daher sind die gelieferten Anlagen vor Inbetriebnahme zu prüfen.
7.4Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Besteller kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berichtigung kein Zweifel bestehen kann. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.
7.5Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Zeit zu gewähren.
7.6Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandhaltungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
7.7Technische Änderungen gegenüber den Angaben im Katalog des Lieferers sind dem Lieferer vorbehalten. Die Angaben in diesem Katalog sind als Richtlinien gedacht. Sie können jedoch nicht ohne weiteres und keinesfalls ohne Rücksprache mit dem Lieferer auf Fälle übertragen werden, in welchem der Besteller diese Produkte einer aus dem Rahmen fallenden Beanspruchung aussetzt.
7.8Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht, soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB  längere Fristen vorschreibt bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen des Mangels sowie  bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
7.9
Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
7.10
Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Nr. 8 entsprechend.
7.11Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
8. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung 
 8.1Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
 8.2Sofern unvorhersehbare Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
9. Sonstige Schadenersatzansprüche; Verjährung 
9.1Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
9.2Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
9.3Soweit dem Besteller Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der nach Ziff.7.8 geltenden Verjährungsfrist. Gleiches gilt für Ansprüche des Bestellers im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktionen). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
10. Gerichtsstand
10.1Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch wahlweise auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
10.2Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
11. Verbindlichkeit des Vertrages
 Sollten einzelne Teile dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtsunwirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht beeinträchtigt. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.

Wittenberg/Berlin, 31.07.2015